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SunSirs: Schutzmaßnahmen für importiertes Rindfleisch - Bekanntmachung des Handelsministeriums Nr. 87 (2025)

December 31 2025 16:40:56     Ministry of Commerce (lkhu)

Gemäß den Bestimmungen der Regeln des Volkes€™ der Republik China über Schutzmaßnahmen (nachfolgend als die€œ Regelungen über Schutzmaßnahmen€), am 27. Dezember 2024 veröffentlichte das Handelsministerium (im Folgenden als Untersuchungsbehörde bezeichnet) die Mitteilung Nr. 60, in der es beschloss, eine Sicherungsuntersuchung in Bezug auf importiertes Rindfleisch (im Folgenden als das untersuchte Produkt bezeichnet) zu eröffnen.

Die Untersuchungsbehörde untersuchte, ob das Einfuhrvolumen der untersuchten Erzeugnisse zugenommen hat, ob und in welchem Umfang dieser Anstieg der inländischen Industrie Schaden zugefügt hat, sowie den kausalen Zusammenhang zwischen dem Anstieg des Einfuhrvolumens und dem Schaden.

Die Ermittlungen zu diesem Fall sind nun abgeschlossen. Gemäß den Artikeln 19 und 20 der Sicherungsmaßnahmenverordnung hat die Ermittlungsbehörde ein Urteil erlassen (siehe Anhang 1). Die relevanten Einzelheiten werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

I. Urteil

Die Ermittlungsbehörde entschied, dass der Anstieg der Einfuhren von Rindfleisch der chinesischen inländischen Industrie ernsthafte Schäden verursacht hat und dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhrmengen und dem schweren Schaden gibt.

II. Garantie-Maßnahmen zur Umsetzung

Gemäß Artikel 19 der Schutzmaßnahmen-Verordnung können Schutzmaßnahmen in Form von erhöhten Zöllen oder quantitativen Beschränkungen erfolgen. Basierend auf den Ergebnissen der Untersuchung hat das Handelsministerium beschlossen, Schutzmaßnahmen gegen importiertes Rindfleisch in Form von€œ Länderspezifische Quoten und zusätzliche Zölle über die Quoten hinaus.€ Die Dauer der Schutzmaßnahmen beträgt 3 Jahre, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028.Die Schutzmaßnahmen werden während der Durchführungsdauer die Beschränkungen in festgelegten Abständen allmählich lockern.

Gemäß Artikel 20 der Regelungen über Schutzmaßnahmen hat das Handelsministerium dem Zollkomitee des Staatsrates einen Vorschlag zur Einführung zusätzlicher Zölle auf importiertes Rindfleisch unterbreitet, das die angegebene Menge übersteigt (siehe Anhang 2).€™ Der Vorschlag, die Verhängung zusätzlicher Zölle für den Anteil der Einfuhren, der die angegebene Menge übersteigt (siehe Anhang), mit einem zusätzlichen Zollsatz von 55% zusätzlich zu den derzeit geltenden Zollsätzen.

Die spezifische Beschreibung des untersuchten Produkts lautet wie folgt:

Name des untersuchten Produkts: Rindfleisch.

Englischer Name: Fleisch von Rindern€‚

Produktbeschreibung: Das untersuchte Produkt ist Rindfleisch, das von lebendem Rind (Gattung Bos) nach Schlachtung und Verarbeitung gewonnen wurde, einschließlich ganzer und halber Rinderkörper frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, Knochen-in - Rindfleisch und Knochenloses Rindfleisch.

Dieses Produkt ist unter dem Zolltarif der Volksrepublik China klassifiziert: 02011000、 02012000、 02013000、 02021000、 02022000、 02023000。

III. Methoden zur Durchführung der Garantiemaßnahmen

Ab dem 1. Januar 2026 zahlen die Importeure bei der Einfuhr von Rindfleisch, das die vorgeschriebene Menge nicht überschreitet (siehe Anhang 2), Zölle zu den derzeit geltenden Zollsätzen. Im Vorjahr nicht voll ausgenutzte Kontingentmengen werden nicht auf das nächste Jahr übertragen.

Ab dem dritten Tag (inklusive), nachdem das eingeführte Rindfleisch die angegebene Menge erreicht hat (siehe Anhang 2), verhängen die Importeure bei der Einfuhr von Rindfleisch zusätzlich zu dem derzeit geltenden Zollsatz einen zusätzlichen Zoll von 55%.

Während des Zeitraums, in dem die Schutzmaßnahmen in Kraft sind, werden die im Freihandelsabkommen zwischen China und Australien vorgesehenen besonderen Schutzmaßnahmen für Rindfleisch ausgesetzt.

IVAusschluss für Entwicklungsländer (Regionen)

Für Erzeugnisse, die aus Entwicklungsländern (Regionen) stammen, gelten keine Schutzmaßnahmen, wenn ihr Anteil an den Einfuhren 3% nicht überschreitet und der Anteil dieser Länder (Regionen) zusammen 9% nicht überschreitet. Die Liste der Entwicklungsländer (Regionen), für die keine Schutzmaßnahmen gelten, ist in Anhang 3 angegeben.

Wenn der Importanteil eines Entwicklungslandes (oder einer Region), das von der Anwendung dieser Maßnahmen ausgenommen wurde, in einem bestimmten Jahr 3% übersteigt oder der Gesamtimportanteil dieser Länder (oder Regionen) 9% übersteigt, können ab dem folgenden Jahr Schutzmaßnahmen auf ihre Erzeugnisse angewendet werden.

5. Überlegung

Während der Durchführung der Schutzmaßnahmen kann das Handelsministerium gemäß dem Gesetz die Form und das Maß solcher Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von Änderungen der einschlägigen Umstände überprüfen.

Diese Bekanntmachung tritt ab dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Wenn Sie Anfragen oder Kaufbedürfnisse haben, fühlen Sie sich bitte frei, SunSirs mit support@sunsirs.com.

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